Statuten
Statuten der
V E R E I N I G U N G T U R N I E R P L A T Z I M B U C K (VTB)
I. NAME, ZWECK UND SITZ DES VEREINS
§ I Die Vereinigung Turnierplatz im Buck, nachstehend VTB genannt, ist
ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB mit Sitz in 8412 Aesch.
§ 2 Der VTB bezweckt:
- Ausbau und Unterhalt des Turnierplatzes Ñim Buckì
- Durchführung von pferdesportlichen Anlässen
- Förderung der Kameradschaft
Der VTB kann sich einem Dachverband anschliessen.
Er bleibt dabei allerdings eine Institution mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 3 Der VTB setzt sich zusammen aus Aktiv-, Passiv-, Junioren- und
Ehrenmitgliedern, sowie Gönnern.
§ 4 Aktivmitglieder sind Personen die sich aktiv um die Belange des VTB im
Sinne von § 2 einsetzen und bereit sind die entsprechenden
Verpflichtungen zu übernehmen. Sie können den Turnierplatz zu
Übungszwecken unentgeltlich benützen.
§ 5 Passivmitglieder sind ehemalige Aktivmitglieder des VTB, denen es,
eventuell vorübergehend, nicht mehr möglich ist den Verpflichtungen
nach § 4 nachzukommen, die aber den Kontakt zum VTB nicht verlieren
möchten.
Sie sind bei den Vereinsanlässen teilnahmeberechtigt, besitzen aber
kein Stimmrecht und müssen für die Turnierplatzbenützung bezahlen.
§ 6 Juniorenmitglieder sind Aktivmitglieder oder Passivmitglieder vor dem
zurückgelegten 18. Altersjahr.
§ 7 Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich um das Wohl des VTB in
hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie können durch
Beschluss der GV dazu ernannt werden. Sie bezahlen keinen
Mitgliederbeitrag und dürfen den Turnierplatz unentgeltlich benützen.
§ 8 Gönner sind Personen oder Gesellschaften, welchen den VTB in
grosszügiger Art und Weise unterstützen. Sie werden soweit nötig über
die Anlässe des VTB orientiert, haben aber ansonsten, was die
Vereinstätigkeit betrifft, keinerlei Rechte und Pflichten.
§ 9 Provisorische Mitglieder sind Personen, die um Aufnahme ersuchen,
bis zur definitiven Aufnahme an der GV aber juristisch keine Mitglieder
sind.
§ 10 Wochenmitglieder treten für Kurse oder Veranstaltungen vorübergehend
dem Verein bei. Sie haben den gleichen Status wie
provisorische Mitglieder. Die Aufnahme bewilligt der OK-Präsident.
III. EIN-, AUS- UND ÜBERTRITTE
§ 11 Gesuche um Aufnahme als Aktivmitglied sind schriftlich an den
Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
Neu aufgenommene Aktivmitglieder müssen an der folgenden GV
formell bestätigt werden.
Abgewiesene können gegen diesen Entscheid an der GV schriftlich
Rekurs einreichen.
Dieser Entscheid ist endgültig.
§ 12 Der Austritt erfolgt auf das Ende eines Rechnungsjahres und ist dem
Vorstand anzuzeigen.
Die Mitgliederschaft erlischt mit dem Tod.
§ 13 Mitglieder, welche Statuten oder Reglemente des VTB nicht befolgen
oder dessen Ehre verletzen, können gemäss Beschluss der GV
ausgeschlossen werden.
§ 14 Übertritte zu einer anderen Mitgliederkategorie sind dem Vorstand
anzuzeigen.
IV. ORGANE
§ 15 Die Organe des VTB sind : Generalversammlung (GV)
Vorstand
Rechnungsrevisoren
§ 16 Alljährlich im 1. Quartal findet eine ordentliche GV statt. Eine
ausserordentliche GV kann durch den Vorstand oder 1/5 der
Aktivmitglieder einberufen werden. Die Einladung hat 14 Tage im
voraus und schriftlich zu erfolgen.
Die Geschäfte der GV sind:
- Appell
- Abnahme des Protokolls
- Abnahme des Jahresberichtes
- Wahl des Vorstands und der Revisoren (alle 2 Jahre)
- Festsetzung von Jahresbeiträgen
- Jahresprogramm
- Mutationen
- Statutenrevisionen (in Nichtwahljahren)
- Verschiedenes
§ 17 Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr. Beschlüsse über
Statutenänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit.
§ 18 Der Vorstand besteht aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
- Beisitzern: Materialchef Geländechef ev. dritter Beisitzer
§ 19 Der Präsident leitet die GV und die Vorstandssitzungen. Er hat mit dem
Aktuar oder dem Kassier zusammen die rechtsgültig Unterschrift.
§ 20 Der Vizepräsident amtet bei Abwesenheit des Präsidenten.
§ 21 Der Aktuar führt das Protokoll, besorgt Korrespondenzen und
Pressedienst sowie Mitgliederlisten.
§ 22 Der Kassier besorgt unter persönlicher Verantwortung das gesamte
Kassawesen und legt darüber jährlich an der ordentlichen GV
Rechnung ab.
§ 23 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung des VTB und
erstatten der GV Bericht und Antrag.
V. FINANZIELLES
§ 24 Der Jahresbeitrag für Aktiv- und Passivmitglieder beträgt mindestens
Fr. 10.--, derjenige der Junioren die Hälfte.
§ 25 Für Verpflichtungen des VTB gegenüber Dritten haftet nur das
Vereinsvermögen.
§ 26 Unfall- und Haftpflichtversicherung sind Sache der Mitglieder.
§ 27 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitgliederschafter verlieren jeden
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 28 Erzielte Gewinne werden hauptsächlich im Sinne von § 2 verwendet
(Ausbau und Unterhalt des Turnierplatzes). Für andere Zwecke hat der
Vorstand Kompetenzen für Ausgaben bis Fr. 500.ó
§ 29 Der Turnierplatz im Buck steht im Besitz von Hans Bodenmüller, 8412
Aesch. Er wird zurzeit von Jörg Bodenmüller, 8472 Ohringen oder
später auch von einer anderen Person gepachtet. Der Pächter stellt den
Platz mit dem Einverständnis des Besitzers dem VTB zur Verfügung.
Der jährliche Pachtzins wird ihm aus der Vereinskasse des VTB
zurückerstattet, sofern dieser das Vereinsvermögen nicht übersteigt. Im
übrigen hat der Pächter das Recht, den Platz selbst an Dritte zu
vermieten. Die diesbezüglichen Einnahmen gehören dem Pächter.
Wenn andere Vereine auf dem Turnierplatz Veranstaltungen
durchführen wollen, bedürfen diese Termine des Einverständnisses des
Vorstands VTB.
VI. AUFLÖSUNG
§ 30 Die Auflösung des VTB kann nur durch die GV mit 3/4 Mehr erfolgen. Die
beabsichtigte Auflösung muss auf der Traktandenliste der Einladung
stehen.
§ 31 Das verbleibende Vermögen wird je nach Entscheidung der
Stimmberechtigten einem oder mehreren Reitvereinen der Bezirke
Winterthur und Andelfingen zugewiesen, welche den Reitsport
unterstützen, oder der Reitsportanlage im Buck im Sinne von § 2.
Vorhandenes Material und Anlagen verfallen der Reitsportanlage im
Buck.
Die Statuten wurden von der Gründerversammlung vom 7. November
1985 genehmigt und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
13.3.1986




