Statuten

Statuten der

V E R E I N I G U N G      T U R N I E R P L A T Z     I M      B U C K (VTB)

 


I. NAME, ZWECK UND SITZ DES VEREINS

 

§ I Die Vereinigung Turnierplatz im Buck, nachstehend VTB genannt, ist

ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB mit Sitz in 8412 Aesch.

 

§ 2 Der VTB bezweckt:

- Ausbau und Unterhalt des Turnierplatzes Ñim Buckì

- Durchführung von pferdesportlichen Anlässen

- Förderung der Kameradschaft

Der VTB kann sich einem Dachverband anschliessen.

Er bleibt dabei allerdings eine Institution mit eigener

Rechtspersönlichkeit.

 

 

II. MITGLIEDSCHAFT

 

§ 3 Der VTB setzt sich zusammen aus Aktiv-, Passiv-, Junioren- und

Ehrenmitgliedern, sowie Gönnern.

 

§ 4 Aktivmitglieder sind Personen die sich aktiv um die Belange des VTB im

Sinne von § 2 einsetzen und bereit sind die entsprechenden

Verpflichtungen zu übernehmen. Sie können den Turnierplatz zu

Übungszwecken unentgeltlich benützen.

 

§ 5 Passivmitglieder sind ehemalige Aktivmitglieder des VTB, denen es,

eventuell vorübergehend, nicht mehr möglich ist den Verpflichtungen

nach § 4 nachzukommen, die aber den Kontakt zum VTB nicht verlieren

möchten.

Sie sind bei den Vereinsanlässen teilnahmeberechtigt, besitzen aber

kein Stimmrecht und müssen für die Turnierplatzbenützung bezahlen.

 

§ 6 Juniorenmitglieder sind Aktivmitglieder oder Passivmitglieder vor dem

zurückgelegten 18. Altersjahr.

 

§ 7 Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich um das Wohl des VTB in

hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie können durch

Beschluss der GV dazu ernannt werden. Sie bezahlen keinen

Mitgliederbeitrag und dürfen den Turnierplatz unentgeltlich benützen.

 

§ 8 Gönner sind Personen oder Gesellschaften, welchen den VTB in

grosszügiger Art und Weise unterstützen. Sie werden soweit nötig über

die Anlässe des VTB orientiert, haben aber ansonsten, was die

Vereinstätigkeit betrifft, keinerlei Rechte und Pflichten.

 

§ 9 Provisorische Mitglieder sind Personen, die um Aufnahme ersuchen,

bis zur definitiven Aufnahme an der GV aber juristisch keine Mitglieder

sind.

 

§ 10 Wochenmitglieder treten für Kurse oder Veranstaltungen vorübergehend

dem Verein bei. Sie haben den gleichen Status wie

provisorische Mitglieder. Die Aufnahme bewilligt der OK-Präsident.

 

 

III. EIN-, AUS- UND ÜBERTRITTE

 

§ 11 Gesuche um Aufnahme als Aktivmitglied sind schriftlich an den

Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.

Neu aufgenommene Aktivmitglieder müssen an der folgenden GV

formell bestätigt werden.

Abgewiesene können gegen diesen Entscheid an der GV schriftlich

Rekurs einreichen.

Dieser Entscheid ist endgültig.

 

§ 12 Der Austritt erfolgt auf das Ende eines Rechnungsjahres und ist dem

Vorstand anzuzeigen.

Die Mitgliederschaft erlischt mit dem Tod.

 

§ 13 Mitglieder, welche Statuten oder Reglemente des VTB nicht befolgen

oder dessen Ehre verletzen, können gemäss Beschluss der GV

ausgeschlossen werden.

 

§ 14 Übertritte zu einer anderen Mitgliederkategorie sind dem Vorstand

anzuzeigen.

 

IV. ORGANE

 

§ 15 Die Organe des VTB sind : Generalversammlung (GV)

Vorstand

Rechnungsrevisoren

 

§ 16 Alljährlich im 1. Quartal findet eine ordentliche GV statt. Eine

ausserordentliche GV kann durch den Vorstand oder 1/5 der

Aktivmitglieder einberufen werden. Die Einladung hat 14 Tage im

voraus und schriftlich zu erfolgen.

Die Geschäfte der GV sind:

- Appell

- Abnahme des Protokolls

- Abnahme des Jahresberichtes

- Wahl des Vorstands und der Revisoren (alle 2 Jahre)

- Festsetzung von Jahresbeiträgen

- Jahresprogramm

- Mutationen

- Statutenrevisionen (in Nichtwahljahren)

- Verschiedenes

 

§ 17 Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr. Beschlüsse über

Statutenänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit.

 

§ 18 Der Vorstand besteht aus:

- Präsident

- Vizepräsident

- Aktuar

- Kassier

- Beisitzern: Materialchef Geländechef ev. dritter Beisitzer

 

§ 19 Der Präsident leitet die GV und die Vorstandssitzungen. Er hat mit dem

Aktuar oder dem Kassier zusammen die rechtsgültig Unterschrift.

 

§ 20 Der Vizepräsident amtet bei Abwesenheit des Präsidenten.

 

§ 21 Der Aktuar führt das Protokoll, besorgt Korrespondenzen und

Pressedienst sowie Mitgliederlisten.

 

§ 22 Der Kassier besorgt unter persönlicher Verantwortung das gesamte

Kassawesen und legt darüber jährlich an der ordentlichen GV

Rechnung ab.

 

§ 23 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung des VTB und

erstatten der GV Bericht und Antrag.

 

 

V. FINANZIELLES

 

§ 24 Der Jahresbeitrag für Aktiv- und Passivmitglieder beträgt mindestens

Fr. 10.--, derjenige der Junioren die Hälfte.

 

§ 25 Für Verpflichtungen des VTB gegenüber Dritten haftet nur das

Vereinsvermögen.

 

§ 26 Unfall- und Haftpflichtversicherung sind Sache der Mitglieder.

 

§ 27 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitgliederschafter verlieren jeden

Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 28 Erzielte Gewinne werden hauptsächlich im Sinne von § 2 verwendet

(Ausbau und Unterhalt des Turnierplatzes). Für andere Zwecke hat der

Vorstand Kompetenzen für Ausgaben bis Fr. 500.ó

 

§ 29 Der Turnierplatz im Buck steht im Besitz von Hans Bodenmüller, 8412

Aesch. Er wird zurzeit von Jörg Bodenmüller, 8472 Ohringen oder

später auch von einer anderen Person gepachtet. Der Pächter stellt den

Platz mit dem Einverständnis des Besitzers dem VTB zur Verfügung.

Der jährliche Pachtzins wird ihm aus der Vereinskasse des VTB

zurückerstattet, sofern dieser das Vereinsvermögen nicht übersteigt. Im

übrigen hat der Pächter das Recht, den Platz selbst an Dritte zu

vermieten. Die diesbezüglichen Einnahmen gehören dem Pächter.

Wenn andere Vereine auf dem Turnierplatz Veranstaltungen

durchführen wollen, bedürfen diese Termine des Einverständnisses des

Vorstands VTB.

 

 

VI. AUFLÖSUNG

 

§ 30 Die Auflösung des VTB kann nur durch die GV mit 3/4 Mehr erfolgen. Die

beabsichtigte Auflösung muss auf der Traktandenliste der Einladung

stehen.

 

§ 31 Das verbleibende Vermögen wird je nach Entscheidung der

Stimmberechtigten einem oder mehreren Reitvereinen der Bezirke

Winterthur und Andelfingen zugewiesen, welche den Reitsport

unterstützen, oder der Reitsportanlage im Buck im Sinne von § 2.

Vorhandenes Material und Anlagen verfallen der Reitsportanlage im

Buck.

 

 

Die Statuten wurden von der Gründerversammlung vom 7. November

1985 genehmigt und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

13.3.1986

 

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